AGB für Veranstaltungsbesuche
AGB für Ticketkäufe
§ 1 Geltungsbereich der Hausordnung
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Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung der Colourblind Performance UG, Mäusburg 4, 35390 Gießen, Deutschland (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätzen und Wegen zur Veranstaltungsstätte.
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Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der/die Besucher:in die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsstätte in sonstigen Fällen betreten wird.
§ 2 Hausrecht
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Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
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Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
§ 3 Einlass der Besucher:innen
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Einlass ist nur für Besucher:innen ab 16 Jahren gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.Es gelten für
Minderjährige (16-/17-jährige Personen) zusätzlich folgende Einlassregeln: Einlass erfolgt nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person (mindestens 18 Jahre alt) und mit einem sog. „Muttizettel“, d.h. 16-/17-jährige Personen ohne Erziehungsbeauftragten oder „Muttizettel“ erhalten keinen Einlass (auch nicht bis 24 Uhr). Eine erziehungsbeauftragte Person darf höchstens zwei 16-/17-jährige Personen begleiten. -
Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original gewährt und nur dann, wenn der/die Besucher:in die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt.
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Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.
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Der/die Besucher:in willigt in Kontrollmaßnahmen seiner/ihrer Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
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Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn
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der/die Besucher:in keine gültige Eintrittskarte besitzt,
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der/die Besucher:in die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
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der/die Besucher:in eine Kontrollmaßnahme seiner/ihrer Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
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der/die Besucher:in erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstigen berauschenden Mitteln steht,
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der/die Besucher:in Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 5) bei sich führt,
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gegen den/die Besucher:in ein Hausverbot besteht,
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der/die Besucher:in erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
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der/die Besucher:in im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder
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im Übrigen der/die Besucher:in erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen. --- In diesem Fall hat der/die Besucher:in keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
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Mit dem Kauf von Eintrittskarten nehmen die Ticketkäufer:innen zur Kenntnis, dass gesetzliche Bestimmungen und Vorgaben zum Einlass zur Veranstaltung (z.B. ein eventueller „grüner Pass“ o.ä., Tests, digitale oder analoge Zertifikate usw.) vom Veranstalter umgesetzt werden müssen und nicht zum Kaufrücktritt berechtigen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen und Vorgaben zum Einlass wird der Zutritt zur Veranstaltung nicht gewährt werden.
§ 4 Aufenthalt des Besuchenden auf dem Veranstaltungsgelände
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Der/die Besucher:in hat die Eintrittskarte nach Einlass bei sich zu führen und auf diese oder eine sonst ausgehändigte Zutrittsberechtigung auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
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Der/die Besucher:in hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
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Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
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Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
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Es ist dem/der Besucher:in verboten,
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den Veranstaltungsablauf zu stören,
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strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
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andere Besucher:innen (insbesondere durch „Crowd-Surfen“, „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder Ähnliches) zu gefährden,
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Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
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Anlagen und Einrichtungen, Bäume usw. zu beschmieren, zu bekleben, zu beschädigen oder zu entfernen,
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Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu beschädigen oder zu besteigen,
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Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem/de rBesucher:in zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
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das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
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Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
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menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
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links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
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ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artike lund/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen,
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Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
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außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten, oder
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Pfand bzw. Pfandgefäße zu sammeln und/oder zu erbetteln; bei Verstoß wird das gesammelte Pfand konfisziert und ein Hausverbot erteilt. Dies gilt für den Bereich, in dem der Veranstalter das Hausrecht ausübt.
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Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den/die Besucher:in aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der/die Besucher:in keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
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Ein Verstoß kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen zur Folge haben.
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Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden entsprechend strafrechtlich verfolgt. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
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Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchenden mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
§ 5 Verbotene Gegenstände
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Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den/die Besucher:inverboten:
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Waffen aller Art,
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Gegenstände, die ähnlich einer Waffe oder eines gefährlichen Wurfgeschosses verwendet werden können und nicht offenkundig einem anderen, friedlichen Zweck dienen (z.B. Rucksack),
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Drogen, Betäubungsmittel, K.o.-Tropfen und Legal Highs (z.B. Badezusätze), soweit nicht zweifelsfrei ein ärztliches Dokument die Notwendigkeit der Mitnahme und Nutzung bestätigt,
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Reizgas, Pfefferspray, Tierabwehrspray und Ähnliches,
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Laserpointer,
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Ätzende oder leicht entzündbare Substanzen (z.B. Sprüh-Deos, Haarspray),
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Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, pyrotechnisches Material, Fackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer oder sonstige pyrotechnischen Effekte,
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Stangen oder Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich,
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sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich über die Webseite der Veranstaltung zugelassen,
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einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
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Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen),
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Kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter,
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rassistische, fremdenfeindliche, links- und rechtsradikale Propagandamittel, insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen,
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Masken (z.B. Sturmhauben), die nicht ersichtlich kostümierenden Zwecken dienen und Motorradhelme,
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elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen (z.B. ist ein Mobiltelefon erlaubt),
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Getränke und Speisen jeder Art, soweit der/die Besucher:in nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der/die Besucher:in hat die Ausnahme zu belegen.
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Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter,
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Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel),
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Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge,
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Tiere jeder Art und Größe,
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sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen.
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Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
§ 6 Aufzeichnungen des Veranstalters
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Mit Betreten des Geländes erklärt sich der/die Besucher:in einverstanden, dass Foto-, Film- und Videoaufnahmen von ihm/ihr gemacht und für Marketingmaßnahmen im Print- und Onlinebereich (darunter soziale Netzwerke/Medien) des Veranstalters genutzt werden.
§ 7 Zahlung auf dem Veranstaltungsgelände
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Der Veranstalter behält sich vor Zahlungsarten nach seinem Ermessen anzubieten.
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Zahlungen auf dem Veranstaltungsgelände können mit Bargeld & EC-Karte getätigt werden.
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Es werden Marken mit unterschiedlichen Wertigkeiten verkauft. Mit diesen Marken wird der Erwerb von Getränken an ausgewiesenen Ständen ermöglicht.
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Ausgenommen davon sind: Food Trucks, Kioske und Merchandise Stände.
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Der Veranstalter ist nicht verpflichtet Gästen bei Verlust jener Marken eine Entschädigung zu zahlen.
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Eine Rückgabe der Marken nach Veranstaltungsende ist nicht möglich.
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Zur Verhinderung von Missbrauch können an allen Pfandrückgabemöglichkeiten nur selbstständig erworbenen Gebinde zurückgetauscht werden.
§ 8 Sicherheit: Rettungswege, Anweisungen, Lärm, Witterungseinflüsse, Sperrung/Räumung
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Dem/der Besucher:in wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu machen.
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Fluchtwege; Rettungswege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
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Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
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Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der/die Besucher:in hat die Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der/die Besucher:in wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
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Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher:innen die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
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Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet, soweit der/die Besucher:in dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
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Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der möglichen Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens kann/muss der Veranstalter den Zutritt vorübergehend beschränken, ohne dass dies einen Anspruch auf ganze oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet; der Kartenkauf begründet insoweit nicht den Anspruch auf jederzeitigen Zutritt zu allen Veranstaltungsbereichen.
§ 9 Haftung des Veranstalters
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Der Veranstalter haftet für bei dem/der Besucher:in verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für bei dem/der Besucher:in verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher:innen regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
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Für bei dem/der Besucher:in vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
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Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.
Stand: März 24